Bildrechte und Verwertung: Darf man Memes weiterverbreiten?
Lustige Memes sind ein nicht mehr wegzudenkender Bestandteil der populÀren Internetkultur. Sie werden oft unkontrolliert verbreitet. Da die zugrunde liegenden Bilder hÀufig aus bekannten Filmen und Serien stammen, stellst du dir bestimmt auch manchmal die Frage, ob das urheberrechtlich alles okay ist. Denn im Netz scheint oft das Gleiche zu gelten wie beim Abnehmen: alles, was Spaà macht, ist verboten. Dass Memes nicht ganz in diese Kategorie hineinfallen, versuchen wir, in diesem Beitrag genauer zu erklÀren. Wir halten uns dabei hauptsÀchlich an die EinschÀtzungen von Legal Tribune Online.
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Kurze Definition: Was sind Memes?
Memes sind Fotos oder Kurzvideos, die vornehmlich lustig sein sollen. Manchmal steckt auch ein kleiner Schuss Gesellschaftskritik drin. Das Bildmaterial gibt es meist schon, ist also das schöpferische Ergebnis Dritter. Bei Memes wird eine zusĂ€tzliche komische Ebene erzeugt, indem kurze SchriftzĂŒge ĂŒber die Bilder gelegt werden oder die Bilder durch Bearbeitung (z.B. Hineinkopieren anderer Bildteile) verfremdet werden. Die Verbreitung der Memes erfolgt primĂ€r ĂŒber soziale Netzwerke. Sie sind popkulturell bedeutend, weil sie durch die pointierte Darstellung teils tagesaktueller Ereignisse auf groĂe Resonanz innerhalb der Netzcommunity stoĂen und gegebenenfalls viral gehen können.
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Allgemeine gesetzliche Grundlagen
Bildrechte sind ein kompliziertes Thema, welches sich in mehrere Aspekte aufdröseln lÀsst.
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UrheberrechtÂ
Fotografien und Videos sind grundsĂ€tzlich urheberrechtlich geschĂŒtzt (§§ 72, 94, 95 UrhG). Wenn sie einen kĂŒnstlerischen Anspruch haben, kommt noch der Schutz als sogenanntes Lichtbild- oder Filmwerk hinzu (§ 2 Abs. 1 Nr. 5, 6 UrhG).
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Nutzungsrecht
Sobald Bilder â oder Memes â frei auf Social Media oder anderen frei zugĂ€nglichen Internetdiensten verbreitet werden, sind sie im Sinne des Gesetzes öffentlich zugĂ€nglich (§ 19a UrhG; § 1 Abs. 1 UrhDaG). Der Rechteinhaber, also der Urheber, muss dieser Nutzung normalerweise zugestimmt haben, sofern es keine Freistellung ĂŒber sogenannte Schranken gibt. Ansonsten braucht der Verbreiter eine Lizenz.
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Haftung privater Nutzer
Das Urheberdatenschutzgesetz (UrhDaG) regelt die Haftung von Diensteanbietern (z.B. YouTube). Wenn solche Plattformen Lizenzen von Rechteinhabern erwerben, erstrecken sich diese auch auf deren Nutzer, die urheberrechtlich geschĂŒtzte Inhalte hochladen (§ 6 Abs. 1 UrhDaG). Das gilt allerdings nur, solange diese Nutzer nicht gewerblich oder kommerziell handeln.
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Ausnahmen fĂŒr Memes: Die SchrankenÂ
$ 51a UrhG sagt: „ZulĂ€ssig ist die VervielfĂ€ltigung, die Verbreitung und die öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck der Karikatur, der Parodie und des Pastiches.â Das gilt auch, wenn die Originalbilder urheberrechtlichen Schutz genieĂen. Karikaturen und Parodien sind ĂŒberspitzte und ĂŒbertriebene Wiedergaben eines Originalwerks. Unter einem Pastiche versteht man eine Imitation zum Zweck der Hommage, Satire oder Persiflage. Diese Dinge sind von der Kunstfreiheit gedeckt. In diese Kategorien fallen Techniken wie Remixe, Cover, Samples, Fan Fiction, Fan Art, Mashups und eben auch Memes. Wenn also eine Karikatur, eine Parodie oder ein Pastiche vorliegt, greift der Urheberrechtsschutz nicht mehr.
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Bildrechte fĂŒr Memes: DĂŒrfen sie weiterverbreitet werden?
Da nach gĂ€ngiger Rechtsauffassung ein typisches Meme keinen „hinreichenden Abstand zum benutzten Werk“ einhĂ€lt, um nach § 23 Abs. 1 S. 2 UrhG den Schutzbereich des Urheberrechts fĂŒr das Original zu verlassen, wir aber genau das wollen, muss geprĂŒft werden. Dazu sind fĂŒnf einzelne Schritte notwendig.
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Liegt eine Parodie, Karikatur oder Pastiche vor?
Diese Frage kann man ĂŒblicherweise mit Ja beantworten. Wichtig ist, dass das Originalwerk zwar verĂ€ndert wurde, aber wiedererkennbar sein muss. Mit der Implementierung eines lustigen oder geistreichen Schriftzugs ist das in der Regel erfĂŒllt. Und die Messlatten werden von den Gerichten auch nicht allzu hoch gehĂ€ngt. Hinzu kommt die kĂŒnstlerische oder kommunikative Nutzung. Auch das gilt fĂŒr ein ĂŒbliches Meme, weil dort das Original als kommunikatives Symbol eingesetzt wird und als kulturelle Referenz dient.
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InteressenabwÀgung Nutzer vs. Urheber
Dieser Sachverhalt ist ein wenig problematischer, weil sich die Experten hier nicht einig sind. Bei rein finanziellen Interessen des Urhebers des Originalwerks könnte man noch der Ansicht sein, dass die Interessen der Nutzer ĂŒberwiegen. Da es sich beim Meme ja oft um ein Bild oder einen kurzen Ausschnitt aus einem Film handelt, ist ja die PrimĂ€rverwertung des ursprĂŒnglichen Films nicht gefĂ€hrdet. Es könnte eher von Vorteil sein, weil der Film ja im kulturellen Bewusstsein der Netzgemeinde verankert wird und sich mehr Leute inspiriert fĂŒhlen könnten, den ganzen Film anzusehen oder entsprechendes Merchandise zu kaufen. Bei ideellen Interessen wird es schon wieder eindeutiger. Kein Urheber muss beispielsweise hinnehmen, dass sein Werk fĂŒr rassistische oder anderweitig diskriminierende Zwecke eingesetzt wird. Da kann man dann auch hart gegen klagen.
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Wird das Recht am eigenen Bild verletzt?
Wenn Prominente in den Memes zu sehen sind, dann haben diese eher schlechte Karten, eine Verbreitung zu unterbinden. Wenn aber nicht prominente Personen dargestellt werden, kann es kritisch werden. Beim Recht am eigenen Bild wird es aber immer eine AbwÀgungssache zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht sein, ob sich ein höheres Interesse der Kunst verargumentieren lÀsst.
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Zeitliche EinschrÀnkungen hinsichtlich AktualitÀt
Wird mit dem Meme auf noch andauernde Live-Veranstaltungen wie Filmpremieren, Konzerte oder Sportereignisse Bezug genommen, kann es auch zu EinschrÀnkungen kommen.
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Liegt eine gewerbliche Nutzung vor?
Wenn Unternehmen Memes in Werbekampagnen einsetzen, dann nutzen sie das Originalwerk zu kommerziellen Zwecken. Sie mĂŒssen dann Lizenzen an den Urheber entrichten.

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Ist ein Meme selbst ein urheberrechtlich schĂŒtzbares Kunstwerk?
In der Regel nein. Am Meme selbst kann man keine Bildrechte geltend machen. Nur in AusnahmefÀllen das zum Meme erweiterte Originalbild schutzfÀhig nach § 3 UrhG sein. Aber selbst, wenn das so sein sollte, ist es ein wesentliches Merkmal von Memes, dass sie sich unkontrolliert im Internet ausbreiten und sogar viral gehen können. Wer also Memes erstellt und zugÀnglich macht, erteilt quasi intrinsisch sein EinverstÀndnis zur freien Weiterverbreitung. Wenn Memes gemÀà § 51a UrhG weiterverbreitet werden, dann muss noch nicht einmal eine Quellenangabe erfolgen (§ 63 Abs. 1 S. 1 UrhG). Als Folge dieser Rechtslage gibt es mittlerweile etliche Meme Generatoren, die bedenkenlos genutzt werden können.
